
Genfer Flüchtlingskonvention
Constantin HruschkaDie Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist von fundamentaler Bedeutung für das Asylrecht. Der erste GFK-Kommentar in deutscher Sprache, erschließt das gesamte Recht der Flüchtlingskonvention. Die internationale Diskussion und Rechtsprechung zum Flüchtlingsbegriff, zu Refoulement und zur Rechtsstellung von Flüchtlingen werden auf dem aktuellen Stand aufgearbeitet. Der Kommentar zeigt deutlich, welcher Standard durch die GFK vorgegeben ist und welche mögliche Widersprüche sich zwischen GFK, dem Unionsrecht und dem nationalen Recht von Deutschland, Österreich und der Schweiz ergeben. Bei denjenigen Rechten von Flüchtlingen, die eine nationale Umsetzung ermöglichen und erfordern, wird zusätzlich eine vergleichende Perspektive zwischen den deutschsprachigen Ländern Deutschland, Österreich und Schweiz eingenommen und aufgezeigt an welcher Stelle im jeweils nationalen Recht GFK-Standards eingehalten, und wo sie unterschritten werden.
1967 wurde die Genfer Flüchtlingskonvention, die der Arbeit des UNHCR zugrunde liegt, entsprechend erweitert. In ihr sichern die Unterzeichnerstaaten (Ende 2016 waren es 147) Flüchtlingen das Recht auf Asyl zu. Außerdem verpflichten sie sich, die Menschenrechte von Flüchtlingen zu wahren und niemanden in ein Land zurückzuschicken, in dem Griechenland muss Genfer Flüchtlingskonvention und ...
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Genfer Flüchtlingskonvention | bpb

Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Das „Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951“, genannt Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist ein völkerrechtliches Abkommen. Es definiert, wer als Flüchtling in diesem Sinne anzusehen ist und welche fundamentalen Rechte damit einhergehen. Es ist mithin die wichtigste Rechtsgrundlage des internationalen

Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention Dem Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 31.

Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention enthält das Verbot, einen Flüchtling i.S. des Art. 1 der Konvention "auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen

Dass dies in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle faktisch unmöglich ist, ließ die Große Kammer außer Acht. Damit hat sie den Weg gebahnt, ein zentrales Element der Genfer Flüchtlingskonvention – das Recht jedes Menschen auf Prüfung seines Asylbegehrens – de facto auszuhebeln. Massen-Push-Backs